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Impressum
Initiative zur Förderung von Kindern und Jugendlichen in Afrika und Flüchtlingskindern/-jugendlichen in Deutschland


Steuernummer: 27/660/59868
Finanzamt für Körperschaften I, Gerichtsstraße 1, 13347 Berlin

Satzung
§ 1
Alafia

- Initiative zur Förderung von Kindern und Jugendlichen in Afrika und Flüchtlingskindern/-jugendlichen in Deutschland -
Der Verein führt den Namen Alafia - Initiative zur Förderung von Kindern und Jugendlichen in Afrika und Flüchtlingskindern/-jugendlichen in Deutschland, im folgenden "Verein" genannt. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg - Registergericht - eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Verein den Zusatz " eingetragener Verein" (e.V.)

§ 2
Ziel und Zweck

1. Zweck des Vereins sind die Völkerverständigung und die Jugendhilfe. Der Verein wirkt für die Ideelle und finanzielle Förderung der sozialen, gesundheitlichen, kulturellen, schulischen und beruflichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in Afrika und minderjährigen Flüchtlingen in Deutschland ungeachtet ihrer konfessionellen, politischen, ethnischen und nationalen Zugehörigkeit.

2. Der Verein misst dieser Arbeit besondere Bedeutung bei, weil trotz Unterzeichnung der UN-Kinderrechtskonvention Kinder immer noch auf dem afrikanischen Kontinent ohne schulische Bildung, gesundheitliche Versorgung und ausreichende Ernährung überleben müssen und gewalttätigen Übergriffen durch ethnische Konflikte, Bürgerkriege und Genitalverstümmelungen ausgesetzt sind. Millionen von Kindern sind gezwungen auf der Straße zu leben.

3. Zur Förderung seiner Ziele arbeitet der Verein mit anderen steuerbegünstigten Organisationen im Rahmen seiner Zielsetzung zusammen.

4. Konkrete Hilfe für die vorgenannten Kinder und Jugendlichen in Afrika erfolgt in Form von ideeller, praktischer und finanzieller Unterstützung von Selbsthilfeprojekten die
a) die Existenzgrundlage sichern,
b) der Unterstützung von Kindern in den Bereichen Bildung, Ausbildung und Gesundheit dienen,
c) den Informationsaustausch über die unter a) und b) genannten Aufgaben ermöglichen.

Zur Förderung gehören die Bereitstellung von Sachmitteln und Leistungen, bei nachgewiesenem Bedarf auch materielle Unterstützung zur Erfüllung des Satzungszwecks. Soweit im Rahmen des Vereinszwecks einzelne Kinder gefördert werden, geschieht dies in Form einer Patenschaft. Die Patenschaft beinhaltet:
a) Schulgeld einschließlich Mahlzeiten in der Schule
b) Bekleidung und Schulmaterial
c) Medizinische Grundversorgung

Die finanzielle Unterstützung im Sinne von § 58 Abgabenordnung erfolgt ausschließlich über nach dem Recht des jeweiligen Heimatstaates eingetragene Nichtregierungsorganisationen.

5. Zur Verbesserung der Lebenssituation minderjähriger Flüchtlingen aus afrikanischen Ländern in Deutschland leistet der Verein:
a) Hilfe bei Kontaktaufnahme zu und Verfahren bei Behörden, wenn keine vormundschaftliche Vertretung besteht.
b) Vermittlung zwischen Flüchtling und Vormund bei auftretenden Kommunikationsproblemen, v.a. durch das gegenseitige Nahebringen kultureller Unterschiede
c) Organisation von Kontakten zwischen Flüchtlingen untereinander und zu interessierten Bürgern zur Vermeidung sozialer Isolation der Flüchtlinge
d) Informationsangebote über die Herkunftsländer für Träger der Jugendhilfen, Schulen, Kitas
e) Aufbau eines Kontaktnetzes in den Herkunftsländern zu Erleichterung der Reintegration

6. Durch eigene Publikation, Informationsstände, Rundschreiben und öffentliche Veranstaltungen verschiedener Art will der Verein die Öffentlichkeit kontinuierlich über die Lebenssituation der Kinder und Jugendlichen in Afrika sowie von minderjährigen Flüchtlingen in Deutschland informieren und aufklären
§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden, Auslagen werden erstattet. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
§ 4
Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit dem Zielen des Vereins solidarisch erklärt und sich für deren Verwirklichung einsetzt.

2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern ( ordentliche Mitglieder ) sowie aus Ehrenmitgliedern.

3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitrags- und Umlagenzahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 5
Recht und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszwecks - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 6
Beginn / Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht Verpflichtet dem /der Antragsteller/in Ablehnungsgründe mitzuteilen.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahr dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligem Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluß des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem ausschließendem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliedsversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Über Berufung gegen Vereinsausschlüsse beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bis zum Abschluß des vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

Wird der Vereinsbeitrag oder der Förderbeitrag für ein Kalenderjahr nicht bezahlt und der Rückstand trotz einer Mahnung nicht beglichen, so erlischt die Vereinszugehörigkeit oder die Fördermitgliedschaft automatisch.
§ 7

Finanzierung des Vereins

Für die Erfüllung des Satzungszwecks werden Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse sowie Einnahmen aus Basaren und kulturellen Veranstaltungen eingesetzt. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen sowie deren Fälligkeit ist sie jeweils geltende Beitragsordnung maßgeblich. Der Vorstand kann in besonderen sozialen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen teilweise oder ganz erlassen.
§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand.
§ 9

Mitgliederversammlungen

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, in dem jedes Mitglied stimmberechtigt ist.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Den Vorstand zu wählen,
  • Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • die Kassenprüfer zu wählen,
  • Festlegung der Beiträge gemäß § 7

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 im Monat vorher schriftlich oder durch Email durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagungsordnung, die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse bzw. Emailadresse.

Die Tagungsordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

Bericht des Vorstandes,
Bericht des Kassenprüfers,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes,
Wahl von zwei Kassenprüfern,
Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr, Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, Beschlußfassung über vorliegende Anträge.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge ).

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel de stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

Die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/ der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine besondere Versammlungsleitung bestimmen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich zu protokollieren. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern und dem Protokollführer / in zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 10

Stimmrecht / Beschlußfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Vereinsmitglied kann jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder geheime Abstimmung. Der Abstimmungsmodus wird durch die Mitgliederversammlung vorher festgelegt.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder notwendig.

§ 11

Der Vorstand

  1. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    Der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenen Vorsitzenden
    Der/die Schatzmeister/in
    Der/dem Schriftführer/in

  3. Die rechtsgeschäftliche sowie die Vertretung vor Gericht und Behörden im Sinne von § 26 BGB erfolgt durch die/den Vorstandsvorsitzende/n und Stellvertreter/in gemeinsam. Sollte einer der Vertretungsberechtigten an der Vertretung gehindert sein, kann durch Beschluss des Vorstands ein anderes Vereinsmitglied bevollmächtigt werden.

  4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und ihnen obliegt die Umsetzung von Beschlüssen sie sind der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

    Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmen- gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

    Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 12

Kassenprüfer / in

Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer / innen für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Kassenprüfer / innen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Die Kassenprüfer / innen haben die Aufgabe einmal jährlich die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer / innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§ 13

Gewinnverwendung und Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zum bisherigen Satzungszweck weiter zuverwenden an Terre des Femmes und sollte dieser gemeinnützige Verein nicht mehr bestehen an UNICEF.
  3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträgers weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
  4. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehender veränderter Satzungsinhalt wurde in der Mitgliederversammlung am 07.01.2005 beschlossen.



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